Verein für Gartenbau und Landespflege e.V. Pfarrkirchen

Satzung
des Vereins für Gartenbau und Landespflege Pfarrkirchen

§ 1 Name und Satzung des Vereins

Der Verein für Gartenbau und Landespflege Pfarrkirchen erstreckt seine Tätigkeit auf das Gebiet der Stadt Pfarrkirchen.
Der Sitz des Vereins ist Pfarrkirchen.

§ 2 Zweck des Vereins

(1)Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Zweck des Vereins ist die Förderung des Umwelt-, Landschafts- und Denkmalschutzes. Der Verein unterstützt insbesondere die Ortsverschönerung und dient damit der Verschönerung der Heimat, der Heimatpflege und damit der gesamten Landeskultur.

(2)Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. Zum Erwerb der Mitgliedschaft bedarf es
1.einer vom Beitretenden unterzeichneten Beitrittserklärung sowie
2.eines Aufnahmebeschlusses des Vorstandes.

Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, so kann der Abgewiesene Widerspruch bei der Vereinsleitung einlegen, welche endgültig entscheidet.
Personen, die sich um den Verein und dessen Bestrebungen besonders verdient gemacht haben, können auf Antrag der Vereinsleitung von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§ 4 Ausscheiden aus dem Verein

Die Mitgliedschaft endet

  1. durch Ableben

  2. durch Austritt; der Austritt muss schriftlich erklärt werden und ist nur zum Schluss des

    Geschäftsjahres unter Einhaltung einer vierteljährigen Kündigungsfrist möglich; der

    Austretende verliert jeden Anspruch gegen den Verein und sein Vermögen.

  3. durch Ausschluss.

 
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§ 5 Ausschluss

Ein Mitglied kann jederzeit aus dem Verein ausgeschlossen werden

  1. wegen einer unehrenhaften Handlung

  2. wegen Rückständen von Beiträgen, welche trotz zweifacher Mahnung nicht entrichtet

    wurden.

Die Ausschließung erfolgt durch Beschluss des Vorstandes zum Ende des Geschäftsjahres durch Streichung aus der Mitgliederliste. Vor der Beschlussfassung ist dem auszuschließenden Mitglied Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Der Ausschließungsbeschluss hat die Tatsachen, auf denen die Ausschließung beruht, sowie den gesetzlichen oder satzungsmäßigen Ausschließungsgrund anzugeben. Der Beschluss ist dem ausgeschlossenen Mitglied vom Vorstand unverzüglich per Einschreibebrief mitzuteilen.
Vom Zeitpunkt der Absendung desselben kann das Mitglied nicht mehr an der Mitgliederversammlung teilnehmen, es sei denn, dass der Ausgeschlossene Berufung gegen den Ausschluss eingelegt hat.
Das ausgeschlossene Mitglied kann den Vorstandsbeschluss innerhalb von vier Wochen seit der Zustellung des Briefes durch Berufung an die Vereinsleitung anfechten, welche vorbehaltlich des ordentlichen Rechtsweges endgültig entscheidet.
Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinerlei Anspruch an das Vereinsvermögen. Sie sind aber verpflichtet, ihre Verbindlichkeiten dem Verein gegenüber voll zu erfüllen.

§ 6 Rechte der Mitglieder

Die Mitglieder haben das Recht

  1. die Vertretung ihrer Interessen im Rahmen des Zweckes ihres Vereins zu fordern,

  2. an den Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen,

  3. beim Verein Anträge zu stellen.

§ 7 Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder haben die Verpflichtung

  1. die Bestrebungen des Vereins nach besten Kräften zu unterstützen,

  2. die Satzung des Vereins zu befolgen,

  3. sich nach den Beschlüssen der Mitgliederversammlung zu richten,

  4. die festgesetzten Jahresbeiträge zu bezahlen.

§ 8 Organe des Vereins

(1) Die dem Verein obliegenden Aufgaben werden besorgt durch

1. 2. 3.

die Mitgliederversammlung
die Vereinsleitung
den Vorstand
Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landesverbandes für Gartenbau und

(2)
Landespflege, gleichzeitig auch des örtlich zuständigen Bezirks- und Kreisverbandes.

§ 9 Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich nach Ablauf des Geschäftsjahres, aber vor Ende März statt.
Zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung ist der Vorstand jederzeit berechtigt. Er ist hierzu verpflichtet, wenn Ihre Einberufung von mindestens einem Fünftel der Vereinsmitglieder unter Angabe des Zweckes schriftlich beantragt wird.

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§ 10 Einberufung der Mitgliederversammlung

Der 1. Vereinsvorsitzende beruft die Mitgliederversammlung ein und bestimmt dazu den Termin und den Tagungsort. Die Einberufung hat entweder durch schriftliche Einladung, durch Aushang an öffentlichen Anschlagtafeln oder durch Bekanntmachung in der Presse zu erfolgen. Die Einberufung muss mindestens acht Tage vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung ausgeführt werden. Über Themen, welche nicht auf der Tagesordnung stehen, kann die Mitgliederversammlung keinen endgültigen Beschluss fassen.

§ 11 Durchführung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Mitglieder beschlussfähig. Sie fasst ihre Beschlüsse, soweit nicht eine qualifizierte Mehrheit in der Satzung festgelegt ist, mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Die Art der Abstimmung bestimmt die Mitgliederversammlung. Das Stimmrecht muss durch das Mitglied persönlich ausgeübt werden.

Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vereinsvorsitzende. Ist dieser verhindert oder am Gegenstand der Beratung beteiligt, so übernimmt den Vorsitz der 2. Vereinsvorsitzende. Ist auch dieser verhindert oder am Gegenstand der Beratung beteiligt, so wählt die Mitgliederversammlung für diesen Punkt der Tagesordnung einen Vorsitzenden aus ihrer Mitte.

Über die Mitgliederversammlung und ihre Beschlüsse ist vom Schriftführer, bei dessen Verhinderung von einem vom Vorsitzenden zu bestimmenden Mitglied der Vereinsleitung, eine Niederschrift zu fertigen und vom Vorsitzenden und Schriftführer zu unterzeichnen.

$ 12 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Aufgaben der Mitgliederversammlung sind

  1. die Genehmigung des alljährlich zu erstattenden Tätigkeits- und Kasseberichts, Entlas-

    tung der Vorstandschaft und des Vereinskassiers,

  2. die Genehmigung des Haushaltsvoranschlages und des Arbeitsplanes,

  3. die Festlegung der Höhe des Vereinsbeitrages,

  4. die Festsetzung und Änderung der Satzung,

  5. die Wahl der Vereinsleitung (§ 13),

  6. die Wahl der Rechnungsprüfer,

  7. die Zustimmung bei der Ernennung von Ehrenmitgliedern,

  8. die Beschlussfassung über die von Mitgliedern gestellten Anträge,

  9. die Verbescheidung von Beschwerden gegen die Vereinsleitung,

  10. die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

§ 13 Vereinsleitung

Die Vereinsleitung besteht aus dem 1. Vereinsvorsitzenden, dem 2. Vereinsvorsitzenden, dem Schriftführer und dem Kassier sowie einigen Vereinsmitgliedern, welche auf die Dauer von 4 Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt werden. Die Ämter des Schriftführers und des Kassiers können auch von einer Person geführt werden. Die Vereinsleitung bleibt solange im Amt, bis eine Neue gewählt ist.

Die Mitgliederversammlung kann jederzeit die Bestellung der Vereinsleitung oder einzelner Mitglieder widerrufen, wenn ein Mitglied der Vereinsleitung sich eine grobe Pflichtverletzung hat zuschulden kommen lassen oder sich zur ordnungsgemäßen Führung der Geschäfte als ungeeignet erwiesen hat.

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§ 14 Beschlussfassung der Vereinsleitung

Die Vereinsleitung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
Sie fasst ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit der Anwesenden. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

§ 15 Aufgaben der Vereinsleitung

Die Vereinsleitung ist zuständig aller Vereinsgeschäfte, soweit diese nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung oder dem Vorstand zugewiesen sind. Insbesondere obliegt ihr

  1. die Erstellung eines Tätigkeitsberichtes,

  2. die Vorprüfung des Kassenberichtes,

  3. die Aufstellung des Haushalts- und des Arbeitsplanes für das kommende Jahr,

  4. der Vorschlag über die Höhe des Mitgliedsbeitrages,

  5. die Vorbehandlung aller bei der Mitgliederversammelung zu klärenden Fragen und

    Anträge

  6. die Verbescheidung von Widersprüchen nach § 3 und § 5.

§ 16 Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem 1. Vereinsvorsitzenden und dem 2. Vereinsvorsitzenden.
Der Vorstand verwaltet sein Amt grundsätzlich unentgeltlich. In besonderen Fällen kann im Verhältnis ihrer Mühewaltung eine von der Vereinsleitung festzusetzende Vergütung und der Ersatz barer Auslagen gewährt werden.
Der 1. und der 2.Vereinsvorsitzende vertreten jeweils allein, den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Sie haben die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Im Innenverhältnis gilt, dass der 2. Vereinsvorsitzende sein Vertretungsrecht erst wahrnimmt, wenn der 1. Vereinsvorsitzende verhindert ist.

§ 17 Aufgaben des Vorstandes

Vereinsintern gilt, dass der 1. und der 2. Vereinsvorsitzende den Verein in Angelegenheiten mit einem Geldwert von 250 € vertreten, darüber hinaus nur mit Zustimmung der Vereinsleitung. Sie erteilen Zahlungsanweisungen.
Der 1. Vorsitzende beruft die Sitzungen der Vereinsleitung und der Mitgliederversammlung ein und leitet sie. Er führt die laufenden Geschäfte nach der Satzung, nach den Beschlüssen der Mitgliederversammlung, der Vereinsleitung, sowie nach den Beschlüssen des Kreis-, Bezirks- und Landesverbandes. Er erteilt Anweisungen, dass über alle Sitzungen und Versammlungen Niederschriften anzufertigen sind und jährlich ein Tätigkeitsbericht erstellt wird.

§ 18 Betriebsmittel

Die zur Erfüllung er Vereinszwecke nötigen Mittel werden beschafft

  1. durch Mitgliedsbeiträge,

  2. durch Spenden und sonstige Zuwendungen,

  3. durch Einnahmen aus Unternehmungen und Veranstaltungen des Vereins.

§ 19 Jahresmitgliedsbeitrag

Der Jahresbeitrag setzt sich zusammen aus dem von der Mitgliederversammlung festgesetzten Vereinsbeitrag und den Beiträgen für die übergeordneten Verbände.

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§ 20 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 21 Aufgaben des Kassiers

Der Kassier führt die Kassengeschäfte des Vereins. Erdarf keine Zahlung leisten ohne Anweisung des Vereinsvorsitzenden. Er hat insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen :

  1. Sämtliche Einnahmen und Ausgaben des Vereins nach den Anweisungen des

    Vereinsvorsitzenden zu tätigen und sachgemäß zu verbuchen,

  2. die Jahresrechnung nach Jahresschluss so zeitig zu fertigen, dass sie der ordentlichen

    Mitgliederversammlung vorgelegt werden kann,

  3. ein Verzeichnis über das Vermögen des Vereins anzulegen und es stets auf dem

    laufenden zu halten,

  4. die Mitgliedsbeiträge rechtzeitig einzuziehen,

  5. die fälligen Vereinsbeiträge rechtzeitig nach den bestehenden Anweisungen abzuliefern.

§ 21 Aufgaben des Schriftführers

Der Schriftführer erledigt alle schriftlichen Vereinsarbeiten nach den Anweisungen des Vereinsvorsitzenden. Über alle Versammlungen und alle Sitzungen des Vereins hat er eine fortlaufende Niederschrift zu fertigen.
Alle Niederschriften sind vom Vereinsvorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen.

Der Schriftführer fertigt am Jahresschluss im Benehmen mit dem Vereinsvorsitzenden den Tätigkeitsbericht so zeitig, dass er der ordentlichen Mitgliederversammlung vorgelegt werden kann.

§ 23 Satzungsänderung – Auflösung des Vereins

  1. (1)  Anträge auf Satzungsänderung oder Auflösung des Vereins, welche nicht von der Vereinsleitung ausgehen, bedürfen der Unterschrift von mindestens einem Fünftel der Vereinsmitglieder und müssen mindestens vier Wochen vor der beschließenden Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eingereicht werden.

  2. (2)  Zur Satzungsänderung und zur Auflösung des Vereins ist eine Dreiviertel – Mehrheit der bei der Mitgliederversammlung erschienenen Mitglieder erforderlich.

  3. (3)  Bei Auflösung des Vereins, Wegfalls seines bisherigen Zweckes oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Stadt Pfarrkirchen, die es als Körperschaft des öffentlichen Rechts unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Bereich der Landespflege zu verwenden hat.

§ 24 Inkrafttreten der Satzung

Die Satzung tritt mit dem Tag der rechtskräftigen Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung in Kraft.

Die Satzung wurde in der Jahresmitgliederversammlung am 10.03.2017 von den anwesenden Mitgliedern angenommen.

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